KOOPERATIONSVEREINBARUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN UND GRUNDSCHULEN IN DER STADT NEUSS

Präambel

Die vorliegende Vereinbarung ist Arbeitsgrundlage für die Kooperation im Rahmen der Übergangsgestaltung der städtischen katholischen Pestalozzischule und ihrer Einrichtung im Ganztag, der katholischen Kindertagesstätte St. Cyriakus, der Kindertagesstätte des DRK auf der Wahlenstraße und des Familienzentrums Sonnenblume der Lebenshilfe in Neuss Grimlinghausen.

Die Erziehungs- und Bildungsarbeit findet auf der Grundlage der Bildungsvereinbarung für den Elementarbereich 2003 und den Rahmenrichtlinien für die Grundschule 2003 statt. Unsere Zusammenarbeit stützt sich auf das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen §§ 5 und 36, auf das Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe § 22a sowie auf das Kinderbildungsgesetz vom 25. Oktober 2007 §§ 13 und 14 und setzt entsprechende Vorschriften um. Gerahmt wird die Arbeit von einem kommunalen Kooperationsauftrag der Stadt Neuss.

Es werden die jeweiligen Erziehungs- und Bildungsaufträge und die daraus resultierende pädagogische Praxis in kollegialer Zusammenarbeit respektiert. Die Einbeziehung der Eltern als kompetente Partner in der Erziehung ist ein gemeinsames Anliegen.

Die Kooperation dient vorrangig dem Ziel einer kontinuierlichen Bildungsentwicklung des einzelnen Kindes, der Verbesserung der Chancen und der Gestaltung eines gelungenen Übergangs unter Berücksichtung des Kinderschutzes. Grundlage hierfür sind die kindlichen Bedürfnisse ebenso wie die gesellschaftlichen Erfordernisse.

Langfristig wird ein gemeinsames Bildungsverständnis entwickelt. Das Ziel ist hierbei die Entwicklung und Gestaltung anschlussfähiger Erziehungs- und Bildungsprozesse.

Auf der Basis einer ganzheitlichen, an den Stärken eines Kindes orientierten Sicht wird gemeinsam ein Konzept zur Wahrnehmung von Bildungsverläufen entwickelt. Zur Bildungsbegleitung des Kindes und zum gemeinsamen Austausch mit dessen Eltern wird eine anschlussfähige Bildungs- und Entwicklungsdokumentation angestrebt.

Mit der nachfolgenden Liste wird die Zusammenarbeit auf struktureller und inhaltlicher Ebene festgelegt.

Unsere Kooperation braucht verbindliche Organisationsstrukturen

1. Kooperationsbeauftragte: Jede Kindertageseinrichtung und jede Grundschule hat einen Kooperationsbeauftragten für mindestens ein Jahr benannt. Die Pestalozzischule benennt jeweils eine Kooperationsbeauftragte für jede Kindertagesstätte. Die jeweiligen Namen der Kooperationsbeauftragten sind im Anhang festgehalten und werden bei Bedarf aktualisiert.

2. Arbeitstreffen: Mehrmals im Jahr finden regelmäßige, verbindliche Arbeitstreffen zwischen den kooperierenden Kindertageseinrichtungen und Grundschulen eines Sozialraumes statt. Die Arbeitstreffen erfolgen auf der Leitungsebene und auf der Ebene der Kooperationsbeauftragten.
Für das kommende Kooperationsjahr vereinbaren wir auf der Leitungsebene 4 und auf der Ebene der Kooperationsbeauftragten 3 Arbeitstreffen.

Zum Arbeitskreis gehören die Leitungen der o.a. Einrichtungen, drei Lehrerinnen der Pestalozzischule und jeweils eine Erzieherin aus jeder Einrichtung. Die Leiterinnen bilden die Steuergruppe und die Lehrerinnen und Erzieherinnen den Arbeitskreis Kooperation.

An den Treffen können bei Bedarf weitere Personen teilnehmen, z.B.
Eltern aus Kindertageseinrichtung und Grundschule und je nach Situation im Stadtteil Fachberatungen, Trägervertreter, Schulamt, Jugendamt, Schul- und jugendärztlicher Dienst, Kommunalpolitiker und andere.

Die Arbeitstreffen werden abwechselnd vorbereitet, moderiert und protokolliert. Der Protokollant wird jeweils zum Einlader der nächsten Sitzung (Tagesordnung, Einladung, Moderation, Festlegung des nächsten Protokollführers …)

3. Dokumentation nach außen: Die Ziele und Inhalte unserer Kooperation nehmen wir in unsere pädagogische Konzeption bzw. in unser Schulprogramm auf, überprüfen und aktualisieren sie regelmäßig. Wir machen unsere Kooperation durch Aushang in den Einrichtungen, durch Veröffentlichung in der Stadtteilbroschüre und ggf. auf der Homepage der Einrichtungen öffentlich.

Grundlegende Inhalte und Ziele sind Bestandteil des Kooperationsvertrages. Sie werden bezogen auf ein Kooperationsjahr konkretisiert.

4. Bildung und Erziehung: Um eine Kontinuität der Bildungs- und Erziehungs-prozesse zu erreichen, tauschen wir uns gegenseitig über unser Bildungs- und Erziehungsverständnis aus und legen die Schnittmengen fest.

Eine Maßnahme, die dies fördert, ist die gegenseitige Hospitation. Durch sie erhalten alle pädagogischen Fachkräfte Einblick in die pädagogische Arbeit der Partnereinrichtung. Die Hospitationen werden jährlich geplant, festgelegt, protokolliert und reflektiert.

5. Wir treffen Absprachen zur Gestaltung des Informationsabends für die Eltern der Vierjährigen.

6. Das Verfahren zur Feststellung des Sprachstandes der Vierjährigen sprechen wir miteinander ab.

7. Gestaltung des Übergangs: Wir erarbeiten ein gemeinsames Verständnis von Schulfähigkeit. Gemäß dem Schulfähigkeitsprofil verstehen wir Schulfähigkeit als eine gemeinsame Entwicklungsaufgabe von Kindertageseinrichtung, Grundschule und Elternhaus.

Wir verständigen uns über gemeinsame Handlungs- und Fördermaßnahmen:

  • Im September eines Jahres führen wir – die Pestalozzischule und die jeweilige Kindertageseinrichtung – gemeinsam das Beobachtungsverfahren „Fit for School“ zur Wahrnehmung und Bewegung der Vorschulkinder in der Kindertageseinrichtung durch.
  • Vertreterinnen der Kindertageseinrichtungen können im Oktober am „Schulspiel“ im Rahmen der Anmeldung in der Pestalozzischule teilnehmen.
  • Im Rahmen der Anmeldung an der Pestalozzischule wird im Einzelfall der Sprachstand der Vorschulkinder noch einmal überprüft. Mit dem Testergebnis wenden sich die Erziehungsberechtigten zwecks weiterer Förderung an die Kindertageseinrichtung.
  • Die Pestalozzischule tauscht sich im November mit den entsprechenden Erzieherinnen über ihre Beobachtungen beim „Schulspiel“ aus, sofern die Erziehungsberechtigten hierzu ihr Einverständnis erklären.

Unsere Kinder erhalten die Möglichkeit, im eigenen Übergangsprozess aktiv mitzuwirken. Ihre Bedürfnisse berücksichtigen wir bei der Planung der Inhalte jedes Jahr aufs Neue.

Unsere Planung zur Gestaltung des Übergangs erfolgt in gemeinsamen Konferenzen.

8. Zusammenarbeit mit Eltern: Die Eltern der Kinder sind für uns Erziehungspartner. Wir verabreden unsere Zusammenarbeit mit ihnen. Dabei geht es sowohl um Transparenz, als auch um Mitwirkung und Beratung. Es gibt einen Austausch mit Eltern zur Entwicklung des Kindes.

Für das Kooperationsjahr planen wir gemeinsame Projekte und weitere Aktivitäten mit Kindern und Eltern. Die Planungen werden im Anhang regelmäßig aktualisiert.

9. Gemeinsame Fort- und Weiterbildungen sind Bestandteil unserer Kooperati-on. Finanzielle Ressourcen werden zusammengelegt.

10. Im Sinne einer Jahresplanung erstellen wir einen Kooperationskalender. Dieser Jahresplan ist allen pädagogischen Fachkräften und den Eltern zugänglich.

Schulgesetz des Landes NRW

§ 5
Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern

(1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages und bei der Gestaltung des Übergangs von den Tageseinrichtungen für Kinder in die Grundschule zusammen.
(2) Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern zusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen.
(3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz.

§36
Vorschulische Beratung und Förderung

(1) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen die Eltern, deren Kinder das vierte Lebensjahr vollendet haben, zu einer Informationsver-anstaltung ein, in der die Eltern über vorschulische Fördermöglichkeiten beraten werden.
(2) Bei der Anmeldung stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht mitarbeiten zu können. Die Schule kann Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden.

Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 25.Oktober 2007

§13
Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit

(1) Tageseinrichtungen führen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einem eigenen träger- oder einrich-tungsspezifischen pädagogischen Konzept durch.
(2) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit zielt darauf ab, das Kind unter Beachtung der in Artikel 7 der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze in seiner Entwicklung zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, es zu Verantwortungsbereitschaft, Gemeinsinn und Toleranz zu befähigen, seine interkulturelle Kompetenz zu stärken, die Herausbildung kultureller Fähigkeiten zu ermöglichen und die Aneignung von Wissen und Fertigkeiten in allen Entwicklungsbereichen zu unterstützen.
(3) Die Einrichtungen haben ihre Bildungskonzepte so zu gestalten, dass die individuelle Bildungsförderung die unterschiedlichen Lebenslagen der Kinder und ihrer Eltern berücksichtigt und unabhängig von der sozialen Situation der Kinder sichergestellt ist. Die Einrichtungen sollen die Eltern über die Ergebnisse der Bildungsförderung regelmäßig unterrichten.
(4) Die Kinder wirken bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend mit.
(5) Die Entwicklung des Kindes soll beobachtet und regelmäßig dokumentiert werden. Die Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus.
(6) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages gehört die kontinuierliche Förderung der Sprachentwicklung des Kindes im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB VIII. Das pädagogische Konzept nach Absatz 1 muss Ausführungen zur Sprachförderung enthalten. Verfügt ein Kind nicht in altersgemäß üblichem Umfang über deutsche Sprachkenntnisse, hat die Tageseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass es eine zusätzliche Sprachförderung erhält. Soweit ein Kind an zusätzlichen Sprachfördermaßnahmen in der Tageseinrichtung teilnimmt, hat die Tageseinrichtung auf Wunsch der Eltern die Teilnahme zu bescheinigen.

§ 14
Zusammenarbeit mit der Grundschule

(1) Kindertageseinrichtungen arbeiten mit der Schule in Wahrnehmung einer gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes und seinen Übergang in die Grundschule zusammen.
(2) Zur Gestaltung des Übergangs vom Elementar- in den Primarbereich gehören neben der intensiven Vorbereitung im letzten Jahr vor der Einschulung durch die Kindertageseinrichtung insbesondere
1. Eine kontinuierliche gegenseitige Information über die Bildungsinhalte, -methoden und -konzepte in beiden Institutionen,
2. Regelmäßige gegenseitige Hospitationen,
3.die Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen,
4. Gemeinsame Informationsveranstaltungen für die Eltern,
5. Gemeinsame Konferenzen zur Gestaltung des Übergangs in die Grundschule,
6. Gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
(3) Zur Durchführung der Feststellung des Sprachstandes nach § 36 Abs. 2 Schulgesetz erhebt der Träger der Tageseinrichtung bei den Eltern, deren Kinder zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung verpflichtet sind, die folgenden Daten und übermittelt sie an das zuständige Schulamt:
1. Name und Vorname des Kindes
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Familiensprache
5. Aufnahmedatum in der Kindertageseinrichtung
6. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern.
Soweit Kinder im Rahmen der Pflichten nach § 36 Abs. 2 Schulgesetz in einer Kindertageseinrichtung zusätzlich sprachlich gefördert werden, ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, Angaben über die Teilnahme der Kinder an dieser zusätzlichen Sprachförderung dem zuständigen Schulamt mitzuteilen.